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   OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85   

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https://dejure.org/1986,3404
OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85 (https://dejure.org/1986,3404)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.1986 - 4 U 9/85 (https://dejure.org/1986,3404)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. April 1986 - 4 U 9/85 (https://dejure.org/1986,3404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsverweigerung; Unfall; Traktor; Verwendungszweck; Kfz-Haftpflicht; Versicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6; VVG § 12; VVG § 15 a; VVG § 23; VVG § 25; AKB § 2 Nr. 2 a; AKB § 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 212
  • NJW-RR 1988, 192 (Ls.)
  • VersR 1986, 1180
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.07.1974 - IV ZR 157/73

    Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalls -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85
    Im Hinblick darauf, daß - wie auch sonst - bei Obliegenheitsverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der vom Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge (Rechtswidrigkeitszusammenhang) bestehen muß (BGH VersR 1969, 147/148), hat das Landgericht den Unfallhergang als geradezu typisch für die vertragswidrige Verwendung bezeichnet.

    Eine solche Betrachtung, die im Sinne einer conditio sine qua non nur auf die verbotene Tätigkeit abstellt und den Versicherungsnehmer mit allen ihren Folgen belastet, wäre mit § 6 Abs. 2 VVG nicht vereinbar und ließe den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang außer Betracht (BGH VersR 1969, 147/148; 1972, 530/531; Stiefel/Hofmann, § 2 AKB RNr. 85; Prölss/Martin, § 6 VVG Anm. 9 B a).

    Über die rechtliche Erheblichkeit des Ursachenzusammenhangs ist deshalb unter Beachtung des Zwecks der Obliegenheiten zu entscheiden (BGH VersR 1969, 147/148; 1972, 530/531).

    Dies wurde dann angenommen, wenn der Unfall erwiesenermaßen durch ein Ereignis verursacht worden war, das für den Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen war (BGH VersR 1969, 147/148; 1972, 530/531).

  • BGH, 14.02.1951 - II ZR 39/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85
    Soweit der Kläger darauf hinweist, daß Zugmaschine und Anhänger getrennt betrachtet werden müßten und allenfalls hinsichtlich des Hängers von einer unzulässigen Verwendung die Rede sein könne, ist dieser Standpunkt aus mehrfachen Gründen verfehlt: Zum einen bilden Zugmaschine und Anhänger eine kraftfahrtversicherungsrechtliche Einheit und zum anderen liegt auch allein in Bezug auf die Zugmaschine eine der versicherten Verwendungsart fremde Personenbeförderung vor, weil die Beförderung der Beifahrer ... und ... und ... Selbstzweck, d.h. bestimmender Beweggrund für ihre Mitnahme war (BGHZ 1, 159/162).

    Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie zur Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen vorschreiben, ihm also eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegen; der Versicherungsnehmer ist - wenn er den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verlieren will - verpflichtet, diesen Verhaltensgeboten zu entsprechen (BGHZ 1, 159/167 f.; 4, 369/371; Stiefel/Hofmann, § 2 AKB RNr. 82, 93).

    Ebensowenig hat die Rechtsprechung z.B. bei der - verbotenen - Beförderung von mehr als 8 Personen auf der Ladefläche eines Lkw (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 StVO) dem Einwand Beachtung geschenkt, daß nur 8 Personen verletzt worden sind (BGHZ 1, 159/169) oder daß der Versicherungsnehmer ohne nachteilige Folgen sogar 10 Personen hätte befördern dürfen, wenn sie in einer inneren Beziehung zur Ladung gestanden hätten (BGH VersR 1964, 156/157).

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 34/74

    Innerer Zusammenhang zwischen Gefahrenlage und Schadensfolge bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85
    Die Beweislast trifft den Versicherungsnehmer (vgl. zum ganzen BGH VersR 1972, 530/531; 1976, 134; Stiefel/Hofmann, § 2 AKB RNr. 82 f., 86; Prölss/Martin, § 2 AKB Anm. 2; Bauer, a.a.O., RNr. 246; Spielberger, VersR 1962, 927/929).

    Gehörte die Schadensfolge aber zu denjenigen, denen die Obliegenheit vorbeugen sollte, konnte der Versicherer sich auf die Leistungsfreiheit berufen (BGH VersR 1976, 134; Stiefel/Hofmann, § 2 AKB RNr. 86; Asmus, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 1982 S. 102; Bauer, a.a.O., RNr. 246, 248).

  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 38/61

    Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85
    Ebensowenig hat die Rechtsprechung z.B. bei der - verbotenen - Beförderung von mehr als 8 Personen auf der Ladefläche eines Lkw (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 StVO) dem Einwand Beachtung geschenkt, daß nur 8 Personen verletzt worden sind (BGHZ 1, 159/169) oder daß der Versicherungsnehmer ohne nachteilige Folgen sogar 10 Personen hätte befördern dürfen, wenn sie in einer inneren Beziehung zur Ladung gestanden hätten (BGH VersR 1964, 156/157).
  • BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51

    Kraftfahrversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85
    Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie zur Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen vorschreiben, ihm also eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegen; der Versicherungsnehmer ist - wenn er den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verlieren will - verpflichtet, diesen Verhaltensgeboten zu entsprechen (BGHZ 1, 159/167 f.; 4, 369/371; Stiefel/Hofmann, § 2 AKB RNr. 82, 93).
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 420/56

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85
    Weiterhin hat die Rechtsprechung einen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden Verstoß gegen § 2 Nr. 2 a AKB angenommen, wenn ein nur als Personenwagen versichertes Fahrzeug als Mietwagen (KG VersR 1962, 270; OLG Schleswig VersR 1968, 487) oder Selbstfahrervermietwagen (BGHZ 26, 282 = VersR 1958, 158; VersR 1960, 726; OLG Köln VersR 1962, 1067; OLG Hamm MDR 1963, 316) eingesetzt wurde, obschon der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn der Fahrgast unentgeltlich befördert oder der Wagen unentgeltlich überlassen worden wäre (weitere Nachweise bei Prölss/Martin, § 2 AKB Anm. 2).
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 154/82

    Pflicht des Auftragnehmers bei Erteilung des Auftrags aufgrund besonderer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85
    Angesichts der existenziellen Bedeutung der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers für den Kläger hatte der Beklagte die Erfolgsaussichten einer Deckungsklage sehr sorgfältig zu untersuchen (BGH LM § 675 BGB Nr. 46; NJW 1985, 42).
  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65

    Rechtsstellung des Mitversicherten in der Kfz.-Versicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85
    Denn weil beide eigene Ansprüche gegen den Versicherer haben und diese nach § 10 Nr. 4 AKB auch selbständig geltend machen können, läuft die Klagefrist jeweils nur gegenüber demjenigen Versicherten, der seinen eigenen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer "erhoben" und daraufhin selbst ein Ablehnungsschreiben mit der vorgeschriebenen Belehrung erhalten hat (BGH VersR 1964, 477/678; 1968, 185/186; Prölss/Martin, VVG, 23. Aufl. 1984, § 12 VVG Anm. 5 C).
  • OLG Hamm, 19.11.1971 - 20 U 120/71
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85
    Es ist zunächst einmal Sache eines jeden Versicherungsnehmers, sich über seine Vertragspflichten zu informieren (OLG Hamm VersR 1972, 265/266; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 1983, RNr. 231).
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